BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 11 Zuständigkeit, Beitragsleistung des Landes
Zur Überschrift:
1) Die örtliche Raumplanung ist nach Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich überantwortet. Im Sinne des Art 118 Abs 2 B-VG gehören zur örtlichen Raumordnung alle Raumordnungsmaßnahmen, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
Zur überörtlichen Raumplanung s den I. Abschnitt.
Eine (demonstrative) Aufzählung der Aufgaben der örtlichen (wie auch der überörtlichen) Raumplanung - wie dies in anderen Raumordnungsgesetzen der Fall ist (vgl zB Oö ROG oder Stmk ROG) - fehlt. Der VwGH hat in VwSlgNF 9229 A/1977 die örtliche Raumplanung als planmäßige, vorausschauende Gestaltung eines Gebietes, um die nachhaltige und bestmögliche Nutzung und Sicherung des Lebensraumes im Interesse des Gemeinwesens innerhalb einer Gemeinde zu sichern, definiert. Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde gemäß Art 118 Abs 2 und Abs 3 B-VG ist als „dynamischer Begriff“ zu verstehen, sodass die Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches nicht auf dem Stand von 1962 fixiert sind, sondern es sich beim Art 118 Abs 2 und Abs 3 B-VG um eine für neue Entwicklungen o...