BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 10 Wirkungen des Entwicklungsprogrammes
EB zu § 10:
Das Entwicklungsprogramm ist die Raumplanungsmaßnahme des Landes. Es können daher diesem Entwicklungsprogramm widersprechende Planungsmaßnahmen der Gemeinden (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) als nachgeordnete Maßnahmen nicht rechtswirksam gesetzt werden. Die verfassungsgesetzlich garantierte Planungshoheit der Gemeinden wird jedoch durch die Festlegung überörtlicher Entwicklungsziele im Rahmen des Entwicklungsprogrammes nicht beeinträchtigt.
Die Bestimmung des Abs 2, wonach Maßnahmen des Landes als Träger von Privatrechten einem Entwicklungsprogramm nicht widersprechen dürfen, stellt eine Selbstbindung des Landes dar, wodurch andere gesetzliche Verpflichtungen nicht berührt werden. Durch diese Bestimmung soll erreicht werden, daß vor allem Förderungsmaßnahmen des Landes den Zielsetzungen der Entwicklungsprogramme entsprechen, daß also die finanziellen Mittel so eingesetzt werden, daß sie eine optimale Wirkung erzeugen. Weiters soll durch diese Bestimmung eine Koordination auf dem Gebiete des Förderungs- und Investitionswesens erreicht werden.
Anmerkungen:
1) Durch die Bgld RPlG-Nov 2000, LGBl 2000/64, wurde dem Abs 1 des § 10 B...