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Pallitsch/Pallitsch

BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

Kommentar

2. Aufl. 2006

ISBN: 978-3-7073-0613-5

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Dokumentvorschau
Pallitsch/Pallitsch - BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

§ 9 Auskunftspflicht

EB zu § 9:

Maßgebende Umstände, die für die Landesplanung von Bedeutung sind oder werden können, fallen häufig in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden. Die Kenntnis dieser Umstände ist eine wesentliche Voraussetzung für die Aufstellung von Entwicklungsprogrammen. Andere Planungsträger wie zB Elektrizitätsgesellschaften, Verkehrs- oder Versorgungsgesellschaften ua, sind zur Mitteilung von raumrelevanten Planungsmaßnahmen nur unter der Voraussetzung verpflichtet, daß nicht die Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen zu besorgen ist. Im Hinblick auf den oft bedeutenden Raumbedarf und die notwendige Freihaltung der Trassen ist es aber von allgemeinem Interesse, daß die mit der Raumplanung befaßte Abteilung des Amtes der Landesregierung (Raumplanungsstelle) hievon rechtzeitig informiert wird. Die Auskunftserteilung seitens der Gemeinde fällt in diesem Falle in den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Anmerkungen:

1) Stammfassung LGBl 1969/18.

2) Eine Auskunftspflicht der Gemeinden gegenüber der Bgld LReg ist deshalb notwendig, weil die maßgebenden Umstände, die für die Landesplanung von Bedeutung sind bzw bedeutsam werden können, häufig in den ei...

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