BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 8 Änderung des Entwicklungsprogrammes
EB zu § 8:
Planungsmaßnahmen (Entwicklungsprogramme, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und Teilbebauungspläne) können nicht unabänderlich sein. Die Abänderungsmöglichkeit wird durch den § 8 insofern eingeschränkt, als hiezu, abgesehen von der erforderlichen Abänderung in Vollziehung anderer Landesgesetze oder von Bundesgesetzen, eine wesentliche Änderung der Planungsgrundlagen infolge Auftretens neuer Tatsachen oder Planungsabsichten notwendig ist. Als Planungsgrundlagen kommen in Betracht: Die tatsächliche Bodennutzung zum Zeitpunkt der Aufstellung des Entwicklungsprogrammes, die wirtschaftlichen Gegebenheiten zu diesem Zeitpunkt ua. Diese Grundlagen können sich ohne Einfluß der Planungsbehörden ändern, zB wenn Bodenschätze aufgefunden oder Gebiete durch die Errichtung von Verkehrsanlagen (Autobahnen, Flughäfen, Eisenbahnen) erschlossen werden. Änderungen der Planungsabsichten können sich durch Änderung in den Erkenntnissen über die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit raumordnender Maßnahmen ergeben.
Bei dieser Gesetzesbestimmung und bei § 19 (Abänderung des Flächenwidmungsplanes) wird von der Erwägung ausgegangen, daß die Errichtung militär...