BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 7 Entwicklungsprogramm
EB zu § 7:
Diese Gesetzesbestimmung macht es der Landesregierung zur Aufgabe, die Zielsetzungen der Gesamtgestaltung des Landes oder einzelner Landesteile durch Verordnung zu regeln und verpflichtet die Gemeinden, ihre örtlichen Raumplanungen entsprechend den Grundsätzen dieser Verordnung zu gestalten. Darüber hinaus hat die Landesregierung selbst anläßlich der Genehmigung von Flächenwidmungsplänen oder als Träger von Privatrechten (vgl § 10) an Hand des Entwicklungsprogrammes zu entscheiden. Im Entwicklungsprogramm können bestimmte Gebote erlassen werden, so etwa die Bestimmungen über das Planungsziel, die Zentrumsbildung, Vorbehaltsflächen, Verkehrsflächen und das Grünland. Es können aber auch aus überörtlichen Rücksichten oder auf Grund natürlicher Gegebenheiten (Bodenbeschaffenheit, hoher Grundwasserstand, kein Vorfluter usw) in der Form Verbote erlassen werden, daß bestimmte Gebiete nur beschränkt als Bauland oder überhaupt nicht als Bauland zu widmen sind.
Alle im Entwicklungsprogramm getroffenen Bestimmungen müssen sich auf den von der Gemeinde im eigenen Wirkungbereich zu erstellenden Flächenwidmungsplan projizieren lassen.
Die Abs 3 vorgesehene Bedac...