BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 6 Aufgaben
EB zu § 6:
Die Arbeiten des Raumordnungsbeirates finden ihren Niederschlag in gutachtlichen Äußerungen an die Landesregierung. Diese Gutachten können sich, unbeschadet der Gemeindeautonomie, sowohl auf die überörtliche als auch auf die örtliche Raumplanung beziehen.
Anmerkungen:
1) Durch die Bgld RPlG-Nov LGBl 1990/61 wurden (unter Entfall des Beistrichs) in lit b die Worte „und des Landesraumordnungsplanes“ angefügt. Außerdem entfielen mit Bgld RPlG-Nov 2000, LGBl 2000/64, lit a und c in § 6 Bgld RPlG; die bisherigen lit b, d und e erhielten die Bezeichnungen lit a, b und c.
2) Mit der Bgld RPlG-Nov 2000, LGBl 2000/64, entfielen als Aufgaben des Raumplanungsbeitrats die Äußerungen über die Notwendigkeit der Aufstellung von Entwicklungsprogrammen und über die Notwendigkeit der Aufstellung oder der Abänderung von Flächenwidmungsplänen.