BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 82
EB 2004:
Zu § 82 Umsetzung von Richtlinien:
Mit dieser Bestimmung wird erstmals die Umsetzung der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie 92/43/EWO und der Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWO ausdrücklich im Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz angeführt.
Auf Grund der o.a. Richtlinien war deren erfolgte Umsetzung ausdrücklich anzuführen.
Der tatsächliche Beginn der Umsetzung der angeführten Richtlinien erfolgte zum Teil bereits in der Stammfassung, LGBl. Nr. 27/1991 und wurde in den Novellierungen LGBl. Nr. 1/1994, 54/1995, 66/1996 und 86/1996 bis zur gegenständlichen Novellierung weiter geführt.
Die Umsetzung der o.a. Richtlinien wird nach Kundmachung der Novelle im Landesgesetzblatt mittels Notifikationsformblatt RF1 an den Bund und von dort an die Europäische Kommission gemeldet werden.
Das NG 90 - Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz 1990 fällt nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie 98/34/EG geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften. Ein diesbezügliches Notifikationsverfahren war daher nicht durchzuführen.