BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 3 Raumforschung
EB zu § 3:
Wegen der Bedeutung und Besonderheit der Forschungsarbeit für die Raumplanung ist es erforderlich, die Landesregierung hiezu ausdrücklich zu verpflichten. Unter den naturgegebenen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Voraussetzungen sind etwa zu verstehen: Bodenbeschaffenheit, Bodennutzung, Mineralquellen, Gewässer, Überflutungs- und Hochwasserabflußgebiete, Klima, Wasser- und Stromversorgung, Abwässerbeseitigung, Straßen und sonstige Verkehrsflächen, Landschafts- und Naturschutzgebiete, sonstige Nutzungsbeschränkungen, eine Gliederung der Bevölkerung nach Alter, Geschlecht, Beruf, ihre räumliche Verteilung, Zu- und Abwanderung, die Wirtschafts- und Verkehrsverhältnisse, die Art, Größe und Lage der gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe, die Linienführung, Dichte und Leistungsfähigkeit bestehender Verkehrseinrichtungen, Schulstandorte mit ihren Einzugsbereichen, zentrale Einrichtungen (Krankenhäuser, Behörden und Ämter ua).
Anmerkungen:
1) § 3 Bgld RPlG befindet sich nach wie vor in der Stammfassung LGBl 1969/18.
2) Nach der Rechtsprechung des VfGH kommt der Grundlagenforschung - § 3 Bgld RPlG spricht von Raumforschung - besondere Bedeutung ...