BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 2d Wirkung des Landesraumordnungsplanes
EB zu § 2d (Nov 90):
Der Landesraumordnungsplan ist eine Raumplanungsmaßnahme des Landes und als solcher für die örtliche Raumplanung der im Planungsraum liegenden Gemeinden rechtsverbindlich. Es können daher diesem Landesraumordnungsplan widersprechende Planungsmaßnahmen der Gemeinden als nachgeordnete Maßnahmen nicht rechtswirksam gesetzt werden. Die verfassungsgesetzlich garantierte Planungshoheit der Gemeinden im Rahmen der örtlichen Raumplanung wird durch die Festlegung überörtlicher Raumordnungsziele nicht beeinträchtigt.
Der Landesraumordnungsplan hat weiters die Folge, daß Maßnahmen im Sinne des § 2a Abs 1 in Verbotszonen unzulässig sind.
In Vorbehaltsflächen dürfen laut ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nur solche Maßnahmen bewilligt werden, die dem Zweck des Vorbehaltes entsprechen.
Im Widerspruch zu diesen Bestimmungen erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht.
Anmerkungen:
1) § 2d Bgld RPlG wurde durch die Bgld RPlG-Nov 90, LGBl 1990/61, eingefügt.
2) § 2d Abs 1 Bgld RPlG erklärt den Landesraumordnungsplan für die örtliche Raumplanung der erfassten Gemeinden für rechtsverbindlich; die Gemeinden haben deshalb bei der örtlic...