BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 2c Änderung des Landesraumordnungsplanes
EB zu § 2c (Nov 90):
Planungsmaßnahmen können nicht unabänderlich sein. Die Änderungsmöglichkeit wird durch diese Bestimmung insofern eingeschränkt, als hiezu, abgesehen von der erforderlichen Abänderung in Vollziehung anderer Landesgesetze oder von Bundesgesetzen, eine wesentliche Änderung der Planungsgrundlagen infolge Auftretens neuer Tatsachen oder Planungsabsichten notwendig ist. Als Planungsgrundlagen kommen in Betracht: die tatsächliche Bodennutzung zum Zeitpunkt der Erstellung des Landesraumordnungsplanes, die wirtschaftlichen Gegebenheiten zu diesem Zeitpunkt ua. Diese Grundlagen können sich ohne Einfluß der Planungsbehörden ändern, wenn zB Bodenschätze aufgefunden oder Gebiete durch die Errichtung von Verkehrsanlagen erschlossen werden. Änderungen der Planungsabsichten können sich durch Änderung in den Erkenntnissen über die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit raumordnender Maßnahmen ergeben.
Anmerkungen:
1) § 2c Bgld RPlG wurde durch die Bgld RPlG-Nov 90, LGBl 1990/61, eingefügt.
2) Es besteht eine Verpflichtung der Bgld LReg zur Änderung des Landesraumordnungsplans, wenn dies infolge der Vollziehung anderer Landesgesetze oder Bundes...