BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 56 Behörden
EB 2004:
Zu § 56 Abs. 2:
Um in den Natura 2000-Gebieten, die über mehrere Verwaltungsbezirke reichen, eine einheitlichen Vollziehung im Sinne der Richtlinien gewährleisten zu können, wird in diesen Fällen die Zuständigkeit der Landesregierung auch in Landschaftsschutzgebieten und Geschützten Landschaftsteilen festgelegt.
Diese Zuständigkeit erstreckt sich auch auf die Restbereiche jener Schutzgebiete, die nur zum Teil zu „Natura 2000“ Gebieten gehören.
Diese Regelung ist erforderlich, um eine einheitliche Vollziehung zu gewährleisten.
In diesem Zusammenhang wird nicht zuletzt auf die Berichtspflicht der Landesregierung an die Europäische Kommission hingewiesen.