BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 55 Gefahr im Verzug und Wiederherstellung
EB 2004:
Zu § 55 Abs. 3:
Die bisherige Regelung hat zum Inhalt, dass allen, die die Maßnahme veranlasst haben, der Auftrag zur Wiederherstellung erteilt wird. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer hat die Maßnahme zu dulden. Sollte für ein ohne Bewilligung errichtetes oder bewilligtes, bei dem die Bewilligung erloschen ist (§ 53 Abs. 1 lit. d Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz 1990), bestehendes Bauvorhaben von Personen, die dieses Bauvorhaben veranlasst haben, Dritten das Verfügungsrecht über das Bauvorhaben eingeräumt werden, kann ein Auftrag auf Beseitigung nicht erteilt werden, weil in die Rechte Dritter eingegriffen wird. Zwar hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer diese Maßnahme zu dulden, nicht jedoch Dritte. Es ergibt sich daher die Notwendigkeit, diese Gesetzeslücke durch die Einfügung „und sonstige Berechtigte“ zu beseitigen.