BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 53 Erlöschen von Bewilligungen
EB 2004:
Zu § 53 Abs. 1 lit. d:
Vom Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes wurde anlässlich der Novelle 2001 kritisiert, dass die Voraussetzungen für das Erlöschen von Bewilligungen nicht ausdrücklich angeführt sind. Nunmehr wird diese Voraussetzung dahingehend eingeschränkt, dass das Erlöschen einer Bewilligung nur nach Wegfall der Voraussetzungen des § 6 festgestellt werden kann.
Die Bewilligung erlischt dann nicht,
wenn der Inhaber der Bewilligung verstorben ist,
und der Rechtsnachfolger den landwirtschaftlichen Betrieb weiter führt bzw. wenigstens keine Verwendungsänderung herbeiführt,
weil die Bewilligung auf dem Grundstück haftet und den jeweils dinglich Berechtigten trifft.
Das würde bedeuten, dass für z.B. landwirtschaftlich genutzte naturschutzrechtlich bewilligte Gebäude nach dem Tod des Eigentümers die Bewilligung dann nicht erlischt, wenn der Rechtsnachfolger weiterhin einen landwirtschaftlichen Betrieb führt bzw die Anlage unverändert lässt.