BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 48 Entschädigung und Einlösung
EB 2004:
Zu § 48 Abs. 6:
Gegen die bisherige Regelung des § 48 Abs. 6 wonach Grundstückseigentümer das Gericht lediglich betreffend die Festsetzung der Höhe der Entschädigung oder des Einlösungsbetrages, nicht aber aus sonstigen Gründen anrufen können, bestehen verfassungsrechtliche Bedenken u.a. seitens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft. Begründet wird diese Ansicht damit, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK vorsieht, dass über „civil rights“ der Höhe und dem Grunde nach von einem unabhängigen und unparteiischen „Tribunal“ entschieden werden muss. Die Landesregierung erfüllt die Kriterien eines unabhängigen und unparteiischen Tribunals i.S.d. Art. 6 Abs. 1 EMRK jedenfalls nicht. Die Novelle wurde daher zum Anlass genommen, § 48 Abs. 6 entsprechend den Vorgaben von Art. 6 Abs. 1 EMRK inhaltlich abzuändern und eine Entscheidung des Gerichtes auch über das Bestehen des Anspruches dem Grunde nach vorzusehen.
Zu § 48 Abs. 10:
Diese Bestimmung dient der Klarstellung im Hinblick auf die Regelung des § 48 Abs. 3 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz 1990. Nach dieser Bestimmung sind beim Antrag auf Entschädigung Vereinbarungen und Förderungsprogramme gleichg...