BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 2a Landesraumordnungsplan
EB zu § 2a:
Auf der Ebene der überörtlichen Raumplanung (Landesplanung) fehlt - abgesehen von den regionalen Entwicklungsprogrammen - ein entsprechend effizientes Instrument zur Ordnung des Landesgebietes. Dieser Mangel hat in der Vergangenheit verschiedentlich zu unbefriedigenden Situationen geführt. Es erscheint daher notwendig, der Landesregierung als Trägerin der überörtlichen Raumplanung ein geeignetes Instrument zur Verfügung zu stellen, welches ihr die Möglichkeit bietet, für bestimmte Maßnahmen mit erheblichen Umweltauswirkungen nach raumordungsrelevanten Kriterien geeignete Standorte festzulegen und andere auszuschließen.
Mit der in der vorliegenden Gesetzesnovelle vorgesehenen Einführung des Instruments des Landesraumordnungsplanes für Maßnahmen, die in erheblichem Ausmaß nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lassen, und der gleichzeitigen Festlegung eines vor allem an den Grundsätzen des Gemeinwohles und des Umweltschutzes orientierten Grundsatzkataloges für die überörtliche Raumplanung soll dieses Ziel erreicht werden. Vorgesehen ist, daß im Rahmen der überörtlichen Raumplanung das gesamte Landesgebiet durch einen den Rechtscharak...