BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 2 Abgrenzung
EB zu § 2:
Der Abs 1 dient der Klarstellung, daß durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sie Maßnahmen der Hoheitsverwaltung beinhalten, die Zuständigkeit des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung nicht berührt wird. Nach den Bestimmungen dieses Absatzes dürfen sich die Entwicklungsprogramme, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und Teilbebauungspläne nicht auf Sachbereiche beziehen, deren Gestaltung in Gesetzgebung oder Vollziehung Bundessache ist, also insbesondere nicht auf Eisenbahnen, auf Flugplätze, auf Bundesstraßen, auf Bergwerke, auf Forste oder auf Wasserstraßen. Das schließt nicht aus, daß im Interesse einer umfassenden Darstellung solche Gebiete dennoch ersichtlich zu machen sind. Den Entwicklungsprogrammen, Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen kann jedoch im Hinblick auf solche Gebiete keinerlei normative Kraft zukommen.
Der Abs 2 soll die Abstimmung der Landesplanung mit den Planungen des Bundes (Bundesraumordnung) und der benachbarten Länder gewährleisten.
Anmerkungen:
1) Zu den Zuständigkeiten des Bundes und deren Abgrenzung zu Landeszuständigkeiten vgl die Darstellung der Verfassungsrechtslage und die RSp zu § 1 Bgld BauG.
Der Gesetzgeber gibt...