BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 25 Naturpark
EB 2004:
Zu § 25:
Der Empfehlung des Verbandes der Naturparke Österreichs folgend werden eine Mindestgröße für Naturparke sowie eine zentrale Verwaltung gesetzlich festgelegt.
Ebenso werden die Aufgaben eines Naturparks geregelt.
Eine besondere Bedeutung kommt der Regelung des Abs. 3 zu. In den mit Verordnung der Landesregierung als Naturparke ausgewiesenen Gebieten sind zahlreiche Stein- und Schottergruben gelegen. Neben der Bewilligungspflicht in einem Landschaftsschutzgebiet - jeder Naturpark hat ein Landschaftsschutzgebiet als Voraussetzung - gemäß § 23 Abs. 7 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz 1990 für die Errichtung oder Erweiterung einer Anlage zur Gewinnung von Schotter, Steinen, Kies und dgl. bedürfen solche Maßnahmen in der Regel auch einer Bewilligung nach dem Mineralrohstoffgesetz des Bundes. Gemäß § 82 MinroG ist jedoch die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes zu versagen, wenn die geplante Anlage u.a. in einem Naturpark gelegen ist. Das bedeutet, dass für keinen der Betriebe, die dem MinroG unterliegen, in einem Naturpark die Möglichkeit einer Erweiterung bzw. einer Nutzung von aufgelassenen Anlagen gegeben ist.
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