BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 22c Schutz und Pflege von Europaschutzgebieten
EB 2004:
Zu § 22c:
Diese Regelung enthält in Ausführung des Leitfadens der Europäischen Kommission (Natura 2000 - Gebietsmanagement, Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, Luxemburg 2000) Begriffsbestimmungen über die Verschlechterung der Lebensräume und der Störung von Arten. Die Bestimmungen über den Entwicklungs- und Pflegeplan (Managementplan) regeln insbesondere das Mitspracherecht der von den Maßnahmen Betroffenen. Grundsätzlich wird von einer Vereinbarung mit den Grundeigentümern zur Umsetzung des Managementplanes ausgegangen, da die Akzeptanz durch die Betroffenen die Voraussetzung für ein erfolgreiches Gelingen des Projektes ist. Sollte jedoch in einem Verfahren nach § 48 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz 1990 eine Entschädigung zuerkannt werden, so tritt diese an die Stelle einer Vereinbarung und berechtigt die Landesregierung zur Setzung von Maßnahmen. Die Möglichkeiten eines Verwaltungsverfahrens werden gegebenenfalls als ausreichend erachtet. Von einer entsprechenden Strafbestimmung wurde bewusst Abstand genommen.
Zu Abs. 4: Die „Einbindung“ der Grundeigentümer kann mittelbar üb...