BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 7 Schutz von Feuchtgebieten
EB 2004:
Zu § 7 Abs. 3:
Moorwiesen sind im Verbot des Abs. 2 bereits enthalten und daher ex lege geschützt. Es ist daher nicht erforderlich, Moorwiesen im Abs. 3 nochmals anzuführen. Die derzeitige Regelung wurde daher geändert.
Es sollen nur jene Feuchtwiesen unter das Verbot des Abs. 2 fallen, die mit Bescheid zu Feuchtwiesen erklärt worden sind (nur dann besteht ein Entschädigungsanspruch).
Zu § 7 Abs. 4:
Diese Ergänzung ist notwendig, um insbesondere die außerhalb von Natura 2000-Gebieten gelegenen Lacken vor der Verschilfung und damit Verlandung zu schützen. Während in Natura 2000-Gebieten die Möglichkeit besteht, dieses Problem im Rahmen des Managementplanes zu lösen, fehlt diese Möglichkeit außerhalb solcher Gebiete.