BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 6 Voraussetzung für Bewilligungen
EB 2004:
Zu § 6 Abs. 3 lit. a:
Mit dieser Bestimmung soll gewährleistet werden, dass insbesondere im Bereich des Grünlandes nur Einfriedungen und Abgrenzungen errichtet werden, für die eine Notwendigkeit im Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung besteht.
Damit wird nicht nur der zunehmenden Tendenz der willkürlichen Errichtung solcher Anlagen Einhalt geboten, sondern auch eine Gleichstellung dieser Anlagen mit den Ausnahmebestimmungen des § 5 lit. a Z 2 erreicht.