BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 5 Bewilligungspflichtige Vorhaben zum Schutze der freien Natur und Landschaft
EB 2004:
Zu § 5 lit. a Z 1:
Die Errichtung und Erweiterung von mobilen Folientunnels für Zwecke der landwirtschaftlichen Produktion im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes sind weiterhin von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Mobile Folientunnels sind solche, die z.B. mit „Stecksystemen“ errichtet werden, deren Standorte wechseln und die daher nicht dauerhaft und fest mit dem Boden verbunden sind.
Folienhäuser, die mit dem Boden dauerhaft fest verbunden sind, die z. B. auf einem Betonfundament errichtet sind und deren Standorte nicht geändert werden, sind bewilligungspflichtig.
Zu § 5 lit. h:
In den letzten Jahren wurden vielfach Anschüttungen von Gräben und Hohlwegen in Wald- und Wiesenbereichen vorgenommen, die mit Erd- und Aushubmaterial gefüllt wurden. Mit dieser Bestimmung sollten solche Anschüttungen nur mehr nach Genehmigung erfolgen, um etwaige Natur- und Landschaftsschutzinteressen wahrnehmen zu können.
Diese Bestimmung ist im Sinne der Zielbestimmungen des § 1 auszulegen.
Bewilligungspflichtig sind nur Maßnahmen, die
über die Geringfügigkeit hinwegsehen - was das Ausmaß der veränderten Fläche ...