BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 35 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
EB zu § 35:
Der Wärmeschutz soll in der Bauverordnung, die Ausführung von Heizungsanlagen in Zukunft jedoch in einem eigenen Burgenländischen Heizungsanlagengesetz geregelt werden. Da das Heizungsanlagengesetz bis zum nicht in Kraft treten kann, sollen die Übergangsbestimmungen im Abs. 5 sicherstellen, daß bis zur Erlassung des Burgenländischen Heizungsanlagengesetzes gesetzliche Regelungen für diesen Bereich vorhanden sind. Die Bgld. Wärmeschutz- und Heizungsverordnung, LGBl. Nr. 56/1982, bleibt solange in Geltung, als die entsprechende gesetzliche Grundlage (§ 52a der geltenden Bauordnung) in Geltung bleibt. Mit der gemäß § 4 zu erlassenden Verordnung kann jedoch dem I. Abschnitt dieser Verordnung (Wärmeschutz) schon vorher derogiert werden.
DfE zu § 35:
Da es mit Ausnahme der Abs. 3 und 5 keine Übergangsbestimmungen für anhängige Bauverfahren gibt, sind sämtliche anhängigen Bauverfahren unabhängig vom Verfahrensstand nach der neuen Rechtslage zu erledigen. Dies hat zur Folge, daß im Falle einer Berufung der Gemeinderat die Änderung der Rechtslage zu berücksichtigen, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nach der neuen Rechtslage zu beu...