BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
EB 2004:
Zu § 3 lit. d:
Auf Grund dieser Regelung ist festzustellen, ob Maßnahmen als
„notstandspolizeiliche Maßnahmen im Sinne des § 3 lit. d - erster Fall - einzustufen sind, für deren Durchführung keine Naturverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist (z.B. Maßnahmen zur Abwehr von Hochwassergefahren), oder ob Maßnahmen als
„verpflichtende Maßnahmen auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet" - zweiter Fall - einzustufen sind, bezüglich welcher eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Art. 6 Abs. 2 ff der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABI. Nr. L 206 vom , S. 7, sieht zwingend die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung bei bestimmten Maßnahmen vor, um die Übereinstimmung mit den Zielen eines Natura 2000 Gebietes überprüfen zu können.
Es ist nicht auszuschließen, dass Entscheidungen der Österreichisch-Ungar. Gewässerkommission Auswirkungen auf Ziele der im Burgenland ausgewiesenen Natura 2000-Gebiete haben könnten und das „Ve...