BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 34 Strafen
EB zu § 34:
Die meisten Verwaltungsstrafverfahren auf Grund baurechtlicher Vorschriften werden wegen eigenmächtiger Bauführung oder wegen Verletzung der Instandhaltungspflicht durchgeführt. Beides sind Ungehorsamsdelikte, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und das Baugesetz über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt.
Aus generalpräventiven Gründen erscheint die Anhebung des Strafrahmens auf S 300.000,- gerechtfertigt, wenn man berücksichtigt, daß der derzeit geltende Betrag von S 50.000,- bereits 1969 erlassen und seither nicht mehr erhöht wurde. Die Strafbemessung im Allgemeinen ist im § 19 VStG geregelt.
Anm: Durch das Burgenländische Euro-Anpassungsgesetz 2001, LGBl Nr 32/2002, wurde in Abs 2 der Geldbetrag anlässlich der Euro-Umstellung auf 22.000 Euro geändert.
EB zu § 34 idF der Bgld BauG-Nov 2004:
Da nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland derzeit nur Verstöße gegen das Gesetz selbst oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie ein Abweichen von einer Baubewilligung strafbar sind, war auch das Zuwiderhandeln gegen sonstige ba...