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BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

Kommentar

2. Aufl. 2006

ISBN: 978-3-7073-0613-5

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§ 32 Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der Bundespolizei

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EB zu § 32:

Die Baubehörde konnte in der Vergangenheit ihren gesetzlichen Aufgaben zum Teil nicht nachkommen, weil ihr von den Grundeigentümern der Zutritt verwehrt oder aufgetragene Sicherungsmaßnahmen mißachtet wurden. Die im Entwurf vorgesehene Mitwirkung der Bundesgendarmerie und Bundespolizeidirektionen soll diese Probleme künftig vermeiden.

Anmerkungen:

1) Insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesorganen vorsieht, muss hiezu die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden (Art 97 Abs 2 B-VG); die Zustimmung muss nicht kundgemacht werden (VfSlg 10294/1984 od 14.109/1995) Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bedarf sowohl eine Mitwirkung der Bundesgendarmerie als auch die Mitwirkung der Bundespolizei einer Zustimmung durch die Bundesregierung (vgl VfSlg 8155/1977). Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Bundesregierung nicht binnen 8 Wochen von dem Tage, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass die Mitwirkung der Bundesorgane verweigert wird.

2) Im Regierungsprogramm der österreichischen Bundesregierung vom wurde die Zusa...

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