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Pallitsch/Pallitsch

BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

Kommentar

2. Aufl. 2006

ISBN: 978-3-7073-0613-5

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Dokumentvorschau
Pallitsch/Pallitsch - BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

§ 30 Baubehörden

EB zu § 30:

Art. 118 Abs. 1 B-VG bzw. § 50 der Burgenländischen Gemeindeordnung [nunmehr: § 57 Bgld GemO 2003] umschreiben den Wirkungsbereich der Gemeinde als einen eigenen und einen übertragenen Art. 118 Abs. 2 B-VG bzw. § 51 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung [nunmehr: § 58 Bgld GemO 2003] definieren den eigenen Wirkungsbereich wie folgt:

a)

die Aufgaben müssen im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft liegen;

b)

die Aufgaben müssen geeignet sein, durch die Gemeinschaft besorgt zu werden;

c)

die Beschränkung des eigenen Wirkungsbereiches auf die örtlichen Grenzen.

In allen jenen Fällen, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, entscheidet die Gemeinde gemäß Art. 118 Abs. 4 B-VG durch ihre eigenen Organe, ohne daß ein Rechtszug an eine Behörde außerhalb der Gemeinde zulässig ist. Zulässig ist lediglich die Vorstellung gemäß Art. 119a Abs. 5 B-VG, die nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges an die Aufsichtsbehörde zu richten ist.

Nach Art. 15 Abs. 5 B-VG fallen sämtliche Akte der Vollziehung in den dort genannten Angelegenheiten in die mittelbare Bundesverwaltung. Im Abs. 3 wird daher in den Angelegenheiten des Art. 15 Abs. 5 B-VG nicht nur eine Ausnahme von der Zuweisung zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde s...

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