BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 30 Baubehörden
EB zu § 30:
Art. 118 Abs. 1 B-VG bzw. § 50 der Burgenländischen Gemeindeordnung [nunmehr: § 57 Bgld GemO 2003] umschreiben den Wirkungsbereich der Gemeinde als einen eigenen und einen übertragenen Art. 118 Abs. 2 B-VG bzw. § 51 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung [nunmehr: § 58 Bgld GemO 2003] definieren den eigenen Wirkungsbereich wie folgt:
die Aufgaben müssen im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft liegen;
die Aufgaben müssen geeignet sein, durch die Gemeinschaft besorgt zu werden;
die Beschränkung des eigenen Wirkungsbereiches auf die örtlichen Grenzen.
In allen jenen Fällen, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, entscheidet die Gemeinde gemäß Art. 118 Abs. 4 B-VG durch ihre eigenen Organe, ohne daß ein Rechtszug an eine Behörde außerhalb der Gemeinde zulässig ist. Zulässig ist lediglich die Vorstellung gemäß Art. 119a Abs. 5 B-VG, die nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges an die Aufsichtsbehörde zu richten ist.
Nach Art. 15 Abs. 5 B-VG fallen sämtliche Akte der Vollziehung in den dort genannten Angelegenheiten in die mittelbare Bundesverwaltung. Im Abs. 3 wird daher in den Angelegenheiten des Art. 15 Abs. 5 B-VG nicht nur eine Ausnahme von der Zuweisung zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde s...