BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 29 Nachträgliche Vorschreibung von Auflagen
EB zu § 29:
Bauvorhaben, die schon vor längerer Zeit bewilligt wurden, entsprechen oft nicht mehr dem Stand der Technik, der geänderten Widmung des entsprechenden Gebietes oder dem allgemeinen Lebensstandard. Die Behörde erhält durch diese Bestimmung die Möglichkeit, im Falle von Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen diese auch nachträglich durch Auflagen zu beseitigen.
Anmerkungen:
1) Gleichartige Regelungen finden sich auch in anderen Verwaltungsgesetzen. Vgl insbes § 79 GewO 1994 und § 32 NÖ BauO 1996. Insoweit es zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist, bot bisher schon § 68 Abs 3 AVG die Möglichkeit der Abänderung rechtskräftiger Bescheide, wobei die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen hatte. Diese Regelung ist weiterhin neben § 29 Bgld BauG anwendbar.
Auch für nachträglich vorzuschreibende Auflagen gelten die bei Anm zu § 18 Bgld BauG zu Auflagen im Allgemeinen getroffenen Ausführungen. Das Wesen auch nachträglicher Auflagen besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einem dem Haupti...