BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 28 Baugebrechen
EB zu § 28:
Im Abs. 1 ist die Verpflichtung normiert, Bauten im bewilligten Zustand zu erhalten und auftretende Baugebrechen zu beseitigen. Ein Baugebrechen ist dann gegeben, wenn sich der Bauzustand in einer Weise verschlechtert hat, daß die öffentlichen Interessen berührt werden und daher ein baupolizeiliches Einschreiten erforderlich ist.
Während der Abbruch eines konsenswidrigen Baues (sofern der Konsens nicht nachträglich erwirkt wird) jedenfalls angeordnet werden kann, darf die Baubehörde bei Vorhandensein eines bloßen Baugebrechens nur dann einschreiten, wenn und insoweit es wegen baupolizeilicher Interessen notwendig ist, wobei auf Abbruch nur im äußersten Fall erkannt werden darf.
Sicherungsmaßnahmen gemäß Abs. 3 können insbesondere die Räumung von Gebäuden, ein Benützungsverbot oder technische Maßnahmen sein.
Abs. 5 enthält Bestimmungen über die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt.
Anmerkungen:
1) § 28 Bgld BauG ist zwar mit „Baugebrechen“ überschrieben, der Gesetzgeber versteht darunter jedoch nicht nur Baugebrechen (im engeren Sinn), sondern auch Mängel, durch welche die baupolizeilichen Interessen gemäß § 3 Bgld BauG beeinträchtigt werden. Bei...