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BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

Kommentar

2. Aufl. 2006

ISBN: 978-3-7073-0613-5

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§ 27 Fertigstellungsanzeige, Schlussüberprüfung, Benützungsfreigabe

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EB zu § 27:

EB zu § 27 idF Bgld BauG-Nov 2004:

Der Bauträger kann die Überprüfung des Gebäudes nach Fertigstellung durch einen Bausachverständigen [siehe nunmehr Neuerungen durch Bgld BauG-Nov 2004] durchführen lassen. Tut er das nicht, hat die Behörde die Überprüfung durch einen Bausachverständigen zu veranlassen; der Bürgermeister bzw. ein Vertreter der Baubehörde muß dabei nicht anwesend sein. Für Bauwerke ist keine Benützungsfreigabe erforderlich, weil an diese in der Regel geringere technische Anforderungen zu stellen sind. Gemäß § 25 Abs. 1 kann sich die Baubehörde aber jederzeit von der vorschriftsgemäßen Ausführung überzeugen. Soweit in anderen Vorschriften auf die Benützungsbewilligung abgestellt wird, gilt die Benützungsfreigabe als Benützungsbewilligung.

Anstelle eines „Bausachverständigen“ ist das Schlussüberprüfungsprotokoll nunmehr von einer gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugten Fachkraft, einem gerichtlich oder von der Gemeinde beeideten Bausachverständigen oder einem Amtssachverständigen zu erstellen. Um Interessenskonflikte zu vermeiden wurde jedoch festgelegt, dass diese nicht a...

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