BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 26 Mangelhafte und nicht genehmigte Bauführung
EB zu § 26:
Diese Bestimmung sieht die wichtigste Aufgabe der Baupolizei in der Beseitigung der Mängel und nicht in der Beseitigung eines mangelhaften Baues. Nur wenn ein festgestellter Mangel über Aufforderung nicht beseitigt wird, muß die Baubehörde mit stärkeren Mitteln eingreifen. Die Beseitigung hat sich zunächst nur auf den mangelhaften Teil zu beziehen. Die Beseitigung des ganzen Baues und die Herstellung des ursprünglichen Zustandes ist nur anzuordnen, wenn eine andere Lösung unmöglich ist.
EB zu § 26 Abs 2 idF der Bgld BauG-Nov 2004:
Da bei konsenslosen Bauführungen durch Nutzungsberechtigte häufig Unklarheiten entstanden, ob sich baupolizeiliche Aufträge gegen den „Bauträger“ oder den Eigentümer zu richten haben, war klarzustellen, dass in erster Linie der Bauträger im Sinne des § 2 Abs. 6 (d.h. derjenige, in dessen Auftrag und auf dessen Kosten das Bauvorhaben ausgeführt wurde) Adressat des baupolizeilichen Auftrages ist. Erst für den Fall, dass dieser z.B. wegen Kündigung des Mietvertrages über das Objekt nicht mehr verfügungsberechtigt ist, ist der baupolizeiliche Auftrag subsidiär an den Eigentümer des Objektes bzw. des G...