BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 25 Bauüberprüfung durch Organe der Baubehörde
EB zu § 25:
Diese Bestimmungen geben der Baubehörde die Möglichkeit, die konsensgemäße und technisch einwandfreie Durchführung des Bauvorhabens - auch stufenweise - zu überprüfen.
DfE zu § 25 Abs 1:
Auslöser für einen „begründeten“ Verdacht einer Übertretung kann natürlich auch eine entsprechend ausgeführte Anzeige eines Anrainers oder Nachbarn sein.
Anmerkungen:
1) Die Baubehörde (§ 30 Bgld BauG) ist berechtigt, jederzeit die Bauausführung unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der baurechtlichen (gesetzlichen, verordneten und mittels Bescheid angeordneten) Vorschriften zu überprüfen. Die Überprüfung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Baubehörde.
2)Vorschriftsmäßige Bauausführung bezieht sich auf die Einhaltung der Bauvorschriften (Gesetze und Verordnungen).
3)Bewilligungsgemäß ist eine Bauausführung, wenn sie der Baubewilligung und den bescheidmäßigen Anordnungen der Behörde entspricht. Die Baufreigabe gilt als Baubewilligung (s § 17 Abs 5 Bgld BauG). Widerspricht die Baubewilligung den Bauvorschriften, ist auf Grund der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides dennoch von dessen Rechtmäßigkeit auszugehen. Es besteht jedoch - wenngleich ...