BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 24 Verantwortlichkeit des Bauträgers
Anmerkungen:
1) Zum Begriff des Bauträgers s § 2 Abs 6 Bgld BauG. Zum Bauführer s Anm 1 zu § 2 und zur Bauausführung s auch Anm 7 zu § 19 Bgld BauG.
2) In der Regel wird der Bauträger, der nicht gleichzeitig Bauwerber sein muss, einen Dritten mit der Ausführung des bewilligten Bauvorhabens (darunter ist auch ein angezeigtes Bauvorhaben zu verstehen, für welches die Baufreigabe erteilt wurde; s § 17 Abs 5 letzter Satz Bgld BauG) beauftragen. Der im § 2 Abs 6 Bgld BauG definierte Begriff des Bauträgers stimmt - wie erwähnt - mit dem Begriff des Bauherrn überein. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Bauträger auch selbst (zulässigerweise) den Bau ausführt, sofern er hiezu befugt ist. Fehlt ihm die entsprechende Befugnis, können Eigenleistungen nur insoweit erbracht werden, als die jeweiligen Arbeiten unter der Leitung und Überwachung einer von ihm beauftragten befugten Person durchgeführt werden. Als befugte Personen (Bauführer) kommen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugte Fachkräfte in Frage (vgl auch die im § 27 Abs 2 Bgld BauG idF der Bgld BauG-Nov 2004 enthaltene Aufzählung). Befugnis zur Planung und Berechnung von Bauvorh...