BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 23 Widmungskonformität von Altbauten
EB zu § 23:
Durch diese Bestimmung soll erreicht werden, daß z.B. notwendige Änderungen an bestehenden Bauten nicht wegen Widerspruch zum Flächenwidmungsplan untersagt werden müssen. Abs. 2 enthält eine demonstrative Aufzählung jener öffentlichen Interessen, die Ausnahmebestimmungen rechtfertigen.
EB zu § 23 Abs 3 idF der Bgld BauG-Nov 2004:
Bedingt durch den Verkauf von ehemals militärisch genützten Sperrbunkern des Bundesheeres an Private und die damit verbundene Änderung des Verwendungszweckes entstand das Problem, dass diese teilweise wegen ihres militärischen Verwendungszweckes ursprünglich vom Geltungsbereich des Baugesetzes ausgenommenen Bauten nunmehr in den Geltungsbereich des Baugesetzes fallen, aber auf Grund des Umstandes, dass sie in der Regel nicht im Bauland, sondern im Grünland errichtet wurden, wegen des Widerspruches zum Flächenwidmungsplan nachträglich nicht mehr bewilligt werden könnten.
Zur Entschärfung dieser Problematik und zur Aufrechterhaltung und nachhaltigen Nutzung dieser Bausubstanz war daher die vorliegende gesetzliche Fiktion erforderlich. Die Genehmigungsfiktion gilt nur für den im Zeitpunkt des Verkaufs an Private...