BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 22 Dingliche Bescheidwirkung
Anmerkungen:
1) Grundsätzlich bezieht sich die Wirkung von Bescheiden nur auf die Parteien des Verfahrens (res iudicata ius non facit nisi inter partes); es wird in diesem Zusammenhang von „persönlichen“ Verwaltungssachen gesprochen. Eine Ausnahme von dieser Grundregel bilden die sog dinglichen Bescheide (Bescheide ad rem). Solche Bescheide ergehen zwar an eine bestimmte Person, beziehen sich aber derart auf eine bestimmte Sache, dass es lediglich auf Eigenschaften der Sache, nicht auf solche der Person ankommt. Die Rechtswirkungen dieser Bescheide gegenüber dem, der entsprechende Rechte an der betreffenden Sache hat, ergeben sich in diesen Fällen meist aus dem Gesichtspunkt der Rechtsnachfolge (vgl VwSlgNF 5679 A/1961 u 5813 A/1962). Insb Baubewilligungsbescheide sind nach hRSp dingliche Berechtigungen, dh diesen Bescheiden kommt dingliche (In-rem-)Wirkung zu, unabhängig vom jeweiligen Grund- bzw Hauseigentümer (zu dinglichen Bescheiden siehe auch zB Pauger, ZfV 1984 S 93 ff u S 250 oder Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 Rz 489 mwN). Die aus der Baubewilligung erwachsenden Rechte gehen auf den Rechtsnachfolger des Berechtigten über. Dingliche...