BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 21 Parteien
EB zu § 21 alt:
Die Schaffung von subjektiven Rechten, die die Parteistellung begründen, ist eine Angelegenheit des materiellen Rechts und hat durch den zur Regelung der Sachmaterie zuständigen Gesetzgeber zu erfolgen. In der Praxis hat sich gezeigt, daß Verfahren von Personen verzögert wurden, die wenig oder gar nicht von den Auswirkungen des Bauvorhabens berührt waren. Der Parteienbegriff wird daher gegenüber der Bauordnung 1969 eingeschränkt und exakt definiert. Sofern mit der Benützung von Bauten Emissionen zu befürchten sind, handelt es sich im Regelfall um Anlagen, die einem gewerblichen Betriebsanlagenverfahren zu unterziehen sind. In diesem gelangt dann ein weiterer Nachbarbegriff zur Anwendung. Die Baubehörde hat allerdings von Amts wegen zu prüfen, ob auch die in weiterer Entfernung befindlichen Nachbarn beeinträchtigt werden (§ 3 Z 5).
Die Regelung der Behandlung der entsprechenden Einwendungen wurde aus der Bauordnung 1969 übernommen.
Die Dokumentierung zivilrechtlicher Einigungen in Niederschrift und Bescheid dient lediglich der Klarstellung; eine Durchsetzung solcher Ansprüche ist nur im Zivilrechtsweg möglich.
Abs. 6 soll im Sinne der Rechtssicherheit ...