BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 20 Abbruch von Gebäuden
EB zu § 20:
Auch bei Abbruchvorhaben können baupolizeiliche Interessen beeinträchtigt werden. Vor allem bei geschlossener Bauweise können Gefährdungen der Nachbarobjekte entstehen. Grundsätzlich soll eine Mitteilung an die Behörde ausreichen, um nicht auch geringfügige Vorhaben einem Bewilligungsverfahren mit Bauverhandlung und Bescheid unterziehen zu müssen. Stimmen die Anrainer nicht zu oder hat die Behörde auf Grund der Mitteilung Bedenken gegen die beabsichtigte Vorgangsweise, hat der Abbruchwerber jedoch um Abbruchbewilligung anzusuchen. In dem darauffolgenden Verfahren können auch allenfalls erforderliche Auflagen vorgeschrieben werden.
DfE zu § 20:
Eine schriftliche Mitteilung ist nur beim Abbruch von Gebäuden, nicht aber bei Bauwerken erforderlich.
Die schriftliche Mitteilung über den Abbruch von Gebäuden ist gebührenpflichtig nach § 14 TP 6 Gebührengesetz, da dem zweiten Satz zufolge (anders als im Falle des § 16 Abs. 1) die schriftliche Mitteilung und Fristablauf die Voraussetzung dafür sind, daß der Abbruch ohne weiteres Verfahren vorgenommen werden darf.
Anmerkungen:
1) § 20 Bgld BauG wie folgt geändert durch die Bgld BauG Nov 2004, LGBl 2005/18: Der Begriff „Anrainer“ wur...