BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 19 Erlöschen der Baubewilligung
EB zu § 19:
Eine Baubewilligung, die nicht in angemessener Frist ausgenützt wird, hat zu erlöschen, da in der Zwischenzeit wesentliche Änderungen bei den Bebauungsgrundlagen eingetreten sein können. Diese Bestimmung gilt auch für Bauvorhaben, für die eine Baufreigabe erteilt wurde.
DfE zu § 19:
Da zufolge § 17 Abs. 3 die Baufreigabe als Baubewilligung gilt, sind die Fristen des § 19 auch im Anzeigeverfahren einzuhalten.
Wesentlich an der vorliegenden Bestimmung ist, daß das Erlöschen einer Baubewilligung (= Baufreigabe) durch Fristablauf bereits ex lege eintritt, also unabhängig von einer bescheidmäßigen Feststellung, und daher eine Verlängerung der Frist nur vor Ablauf derselben - keinesfalls aber nach bereits erfolgtem Ablauf der Frist (da Baubewilligung bereits ex lege erloschen) - möglich ist.
Anmerkungen:
1) Die Baubewilligung bleibt auf Grund gesetzlicher Anordnung eine bestimmte Zeit hindurch wirksam ohne Rücksicht darauf, ob etwa innerhalb dieser Frist am Baugrundstück oder der baulichen Anlage ein Besitzwechsel (Eigentumsübergang) eintritt. „Erlöschen“ bedeutet, dass die Baubewilligung (s § 18 Bgld BauG) ihre Rechtswirksamkeit verliert. Sind di...