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BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

Kommentar

2. Aufl. 2006

ISBN: 978-3-7073-0613-5

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§ 18 Baubewilligung und Bewilligungsverfahren

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EB zu § 18:

Bei der Gliederung der bewilligungspflichtigen, anzeigepflichtigen und geringfügigen Vorhaben wurde von einer Generalklausel zugunsten der bewilligungspflichtigen Vorhaben ausgegangen. Dies geht aus den Einleitungssätzen der §§ 17 und 18 hervor.

Das Bewilligungsverfahren entspricht im Wesentlichen dem Bewilligungsverfahren der Bauordnung 1969. Die Baubehörde hat die zur Beurteilung des Bauvorhabens gemäß § 3 und der Bauverordnung erforderlichen Sachverständigen beizuziehen.

EB zu § 17 Abs 1 Z 1 und § 18 Abs 1 idF Bgld BauG Nov 2004:

Um auch Dachgeschoßausbauten im Anzeigeverfahren zu ermöglichen, wurde die Obergrenze für Anzeigeverfahren in § 17 und die dazu korrespondierende Regelung für jedenfalls bewilligungspflichtige Gebäude im Sinne einer Liberalisierung und Verwaltungsvereinfachung von 150 m2 auf 200 m2 angehoben.

EB zu § 17 Abs 2 und § 18 Abs 2 idF Bgld BauG Nov 2004:

Da zufolge § 6 Abs. 6 der zwischenzeitlich am in Kraft getretenen Novelle der Bauverordnung, LGBl. Nr. 68/2003, für jedes Gebäude, ausgenommen Gebäude, die für religiöse Zwecke genutzt werden, Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtsch...

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