BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 18 Baubewilligung und Bewilligungsverfahren
EB zu § 18:
Bei der Gliederung der bewilligungspflichtigen, anzeigepflichtigen und geringfügigen Vorhaben wurde von einer Generalklausel zugunsten der bewilligungspflichtigen Vorhaben ausgegangen. Dies geht aus den Einleitungssätzen der § 17 und 18 hervor.
Das Bewilligungsverfahren entspricht im Wesentlichen dem Bewilligungsverfahren der Bauordnung 1969. Die Baubehörde hat die zur Beurteilung des Bauvorhabens gemäß § 3 und der Bauverordnung erforderlichen Sachverständigen beizuziehen.
EB zu § 17 Abs 1 Z 1 und § 18 Abs 1 idF Bgld BauG Nov 2004:
Um auch Dachgeschoßausbauten im Anzeigeverfahren zu ermöglichen, wurde die Obergrenze für Anzeigeverfahren in § 17 und die dazu korrespondierende Regelung für jedenfalls bewilligungspflichtige Gebäude im Sinne einer Liberalisierung und Verwaltungsvereinfachung von 150 m2 auf 200 m2 angehoben.
EB zu § 17 Abs 2 und § 18 Abs 2 idF Bgld BauG Nov 2004:
Da zufolge § 6 Abs. 6 der zwischenzeitlich am in Kraft getretenen Novelle der Bauverordnung, LGBl. Nr. 68/2003, für jedes Gebäude, ausgenommen Gebäude, die für religiöse Zwecke genutzt werden, Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtscha...