BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 17 Bauanzeige und Anzeigeverfahren
EB zu § 17:
Es besteht nunmehr die Möglichkeit, daß ein Teil der Bauvorhaben künftig im Anzeigeverfahren abgewickelt wird. Dieses ist auf alle Bauvorhaben anzuwenden, soweit baupolizeiliche Interessen berührt werden können und es sich nicht um die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden über 150 m2 [nunmehr: 200 m2] Wohnnutzfläche sowie anderen Gebäuden über 150 m2 [nunmehr: 200 m2] Nutzfläche handelt. Anzeigepflichtig sind beispielsweise:
Neu-, Zu- oder Umbauten von Gebäuden bis 150 m2 [nunmehr: 200 m2] Wohnnutzfläche bzw. Nutzfläche (die einen beträchtlichen Anteil an den Bauverfahren darstellen),
die Errichtung, Änderung und Erweiterung von Abstellflächen für mehr als drei Kraftfahrzeuge,
Schwimmbäder,
Einfriedungen,
eine Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern baupolizeiliche Interessen bestehen (z.B. von „Keller“ in „Garage“ oder „Geräteschuppen“ in „Stall“).
Unter Wohnnutzfläche ist die Fläche zu verstehen, die für Wohnzwecke benützbar ist, somit die gesamte Bodenfläche eines Gebäudes abzüglich der Wandstärken, der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen), Treppen, offenen Balkone, Terra...