2005-11-01T00:00:00.000 2005-11-01T00:00:00.000

BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

Kommentar

2. Aufl. 2006

ISBN: 978-3-7073-0613-5

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
2005-11-01T00:00:00.000 2005-11-01T00:00:00.000 - BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

§ 16 Geringfügige Bauvorhaben

2005-11-01T00:00:00.000 2005-11-01T00:00:00.000

EB zu § 16:

Die Entscheidung, ob ein konkretes Bauvorhaben baupolizeilich als geringfügig anzusehen ist, trifft letztendlich die Baubehörde. Die Mitteilungspflicht soll sicherstellen, daß die Baubehörde ausreichende Informationen (zumindest Beschreibung oder Skizze) erhält, um beurteilen zu können, ob ein Bauverfahren erforderlich ist oder nicht.

Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen, an denen keine baupolizeilichen Interessen bestehen, werden z.B. die Renovierung der Fassade oder der Austausch von Fenstern sein.

Sonstige Bauvorhaben, an denen keine baupolizeilichen Interessen bestehen (geringfügige Bauvorhaben), können beispielsweise sein:

Folientunnel, Glashäuser,

Kleinkompostieranlagen,

PKW-Abstellflächen (bis 3 KFZ),

(fertige) Wasserbecken,

Pergolen, Gartenlauben,

Gerätehütten und Gartenhäuschen,

Werbe- und Ankündigungseinrichtungen,

Antennen- und Funkanlagen bis zu 3 m Höhe,

Baustelleneinrichtungen.

DfE zu § 16 Abs 1:

Wesentlich ist, daß die Baubehörde in jedem Fall raschest zu prüfen hat, ob baupolizeiliche Interessen bestehen.

Um überhaupt beurteilen zu können, ob bei sonstigen Bauvorhaben baupolizeiliche Interesse...

BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.