BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 15 Arten von Bauvorhaben
Anmerkung:
1) Ziele der Baurechtsreform durch das Bgld BauG waren im Wesentlichen die Deregulierung, Liberalisierung, Rechtsbereinigung, Verwaltungsvereinfachung und Kosteneinsparung (vgl den Allgemeinen Teil der EB zum Bgld BauG). Diese Ziele spiegeln sich nicht zuletzt in den Arten von Bauvorhaben wider (vgl § 15 ff Bgld BauG).
Das Bgld BauG kennt grundsätzlich drei Arten von Bauvorhaben: geringfügige Bauvorhaben, anzeigepflichtige Bauvorhaben und schließlich bewilligungspflichtige Bauvorhaben. „Freie Bauvorhaben“, wie sie etwa § 2 Abs 2 Krnt BauO oder § 2 Abs 2 und 3 Slbg BauPolG vorsehen, sind dem Bgld BauG fremd. Ist eine Maßnahme als Bauvorhaben iSd § 2 Abs 4 Bgld BauG zu werten (vgl die Anm zu § 2 Abs 4 Bgld BauG), so ist diese zumindest gemäß § 16 Bgld BauG der Baubehörde mitzuteilen.