BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 14 Auskünfte über maßgebliche Bebauungsgrundlagen
EB zu § 14:
Die einfache Einholung von Auskünften bei der Baubehörde über die Bebauungsgrundlagen ist wichtig für eine den Zielen der örtlichen Raumplanung und Baupolizei entsprechende Planung des Bauvorhabens und ist auch entsprechend verwaltungsökonomisch. Dieser Weg des informellen Verwaltungsverfahrens soll das in der Bauordnung 1969 geregelte Bauplatzerklärungsverfahren ersetzen. Dem Bauwerber und dem Planer soll insoweit geholfen werden, als die Planunterlagen nach den erteilten Auskünften ausgerichtet werden können; ansonsten könnte sich erst im Genehmigungsverfahren herausstellen, daß den Plänen unrichtige Annahmen zugrunde gelegt wurden und Projektsänderungen erforderlich sind, wodurch für den Bauwerber zusätzliche Kosten entstehen könnten. Es bleibt der Behörde überlassen, ob sie diese Auskünfte während der allgemeinen Amtsstunden oder bei speziellen Bauberatungstagen erteilt. In diesem Zusammenhang sind auch die Bestimmungen des Burgenländischen Auskunftspflichtgesetzes, LGBl. Nr. 3/1989, zu beachten.
Im Rahmen der Auskunftserteilung soll die Baubehörde auch auf vorhandene Leitungen im Erdreich hinweisen, soweit ihr diese bekannt sind.