BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 12 Zeitweise Benützung fremden Grundes
EB zu § 11 und 12:
Die in den § 11 und 12 enthaltenen Regelungen über Eigentumsbeschränkungen wurden im wesentlichen von der Bauordnung 1969 übernommen.
DfE zu § 12:
Da es sich bei Hecken nicht um Bauvorhaben i.S. des § 2 Abs. 4 handelt (eine Hecke ist weder ein Gebäude noch ein sonstiges Bauwerk), ist eine zwangsweise Inanspruchnahme von fremdem Grund zum Schneiden einer Hecke nicht möglich.
Anmerkungen:
1) Hier wird - wie in § 11 Bgld BauG - eine Duldungsverpflichtung angeordnet, bei welcher es sich um eine öffentlich-rechtliche (enteignungsgleiche) Eigentumsbeschränkung im Sinne des § 364 Abs 1 ABGB handelt. Solche Duldungsverpflichtungen finden sich auch in den Bauordnungen anderer Bundesländer (vgl beispielsweise § 7 NÖ BauO 1996, § 15 Oö BauO, § 48 Krnt BauO 1996, § 36 Stmk BauG od § 126 Wr BauO). Gemäß Art 15 Abs 9 B-VG sind solche landesrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Zivilrechts zulässig, wenn sie zur Regelung des Gegenstands erforderlich sind. Die Erforderlichkeit wird jedenfalls zu bejahen sein, weil für die Durchführung der im Abs 1 genannten Vorhaben wesentliche öffentliche Interessen (s § 3 Bgld BauG) berührt werden.
Die hier normierte Duldungsverpflich...