BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 11 Duldung öffentlicher Einrichtungen
Anmerkungen:
1)Duldungsverpflichtungen der hier genannten Art finden sich in nahezu allen Bauordnungen (vgl zB § 48 Wr BauO, § 31 NÖ BauO 1996, § 42 Krnt BauO). Es handelt sich hiebei um öffentliche Pflichten, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben (vgl etwa Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, S 282). Die als sog Legalservituten ausgestalteten Verpflichtungen treffen den Grund- bzw Gebäudeeigentümer (Eigentümer der baulichen Anlage) und beziehen sich auf das Aufstellen oder Anbringen von Teilen der öffentlichen Straßenbeleuchtung, Tafeln zur Orts- und Straßenbezeichnung sowie die Bezeichnung der Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen. Es handelt sich zwar um Eigentumsbeschränkungen, die aber nicht so gravierend sind, dass sich die gesetzliche Anordnung „ohne Anspruch auf Entschädigung“ als verfassungsrechtlich bedenklich darstellen könnte (vgl Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechts, S 37).
2) Die Duldungsverpflichtung besteht nur insoweit, als auf öffentlichem Grund hiefür kein geeigneter Platz vorhanden ist und/oder durch die Inanspruchnahme des Grundstückes oder der baulichen Anlage deren bestimmung...