BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 10 Rechtsnatur der Kostenbeiträge, Verfahren
EB zu § 10:
Die Materie der Kostenbeiträge und Kostenersätze ist im Hinblick auf ihre Rechtsnatur als öffentliche Abgabe an den Grundsätzen der Finanzverfassung zu messen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Burgenländischen Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963 in der geltenden Fassung.
Aus der Formulierung des Abs. 2 ergibt sich, daß auch eine stufenweise Vorschreibung entsprechend dem Baufortschritt möglich ist.
Anmerkungen:
1) § 10 Abs 1 Bgld BauG stellt klar, dass Kostenbeiträge gemäß § 9 Bgld BauG ausschließliche Gemeindeabgaben iSd § 6 Abs 1 Z 5 F-VG, BGBl 1948/45 idF BGBl 1996/201, sind, deren Ertrag ganz den Gemeinden zufließt. Die Kostenbeiträge sind mit Bescheid dem Abgabepflichtigen (vgl Anm 3 zu § 9 Bgld BauG) vorzuschreiben; im Verfahren zur Festsetzung der Kostenbeiträge ist die Bgld LAO anzuwenden.
Abgabenbehörde erster Instanz ist der Bürgermeister. Der Abgabenbescheid hat im Spruch die Art und Höhe der Abgabe, der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten (vgl § 150 Abs 2 Bgld LAO). Gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters kann innerhalb von einem...