2005-11-01T00:00:00.000 2005-11-01T00:00:00.000

BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

Kommentar

2. Aufl. 2006

ISBN: 978-3-7073-0613-5

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
2005-11-01T00:00:00.000 2005-11-01T00:00:00.000 - BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

§ 8 Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen

2005-11-01T00:00:00.000 2005-11-01T00:00:00.000

EB zu § 8:

Einleitend ist zu bemerken, daß hinsichtlich der Anliegerleistungen die weitgehend bewährte Rechtslage nach der Bauordnung 1969 nach legistischer Überarbeitung im Wesentlichen beibehalten wurde.

Abs. 3 legt den Zeitpunkt des Entstehens der Abtretungsverpflichtung mit der Beschlußfassung des Gemeinderates über die Aufschließungsmaßnahme fest. Das Vorliegen einer Baubewilligung als Voraussetzung für die Abtretung ist nicht erforderlich; das Grundstück muß als Bauland gewidmet sein.

Die Feststellung gemäß Abs. 4, daß das dingliche Recht der Nutzung als Verkehrsfläche entgegensteht oder mit der Übertragung ins öffentliche Gut gegenstandslos wird, kann mit einem gesonderten Bescheid oder mit der Erklärung zum öffentlichen Gut erfolgen. Die Grundabtretung ist auch grundbücherlich durchzuführen.

Durch Abs. 6 sollen besondere Härten für Eigentümer von Eckgrundstücken vermieden werden.

Die Widmung eines Grundstückes als Bauland und die Errichtung einer Verkehrsfläche zur Aufschließung eines Grundstückes liegen nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im Interesse des betroffenen Grundeigentümers. Die Baulandwidmung und Ver...

BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.