BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 7 Bauprodukte
EB zu § 7:
Die Umsetzung der EG-Bauprodukterichtlinie vom , 89/106/EWG, soll grundsätzlich durch ein eigenes Burgenländisches Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz erfolgen. Im Baugesetz soll lediglich normiert werden, daß der Bauträger für den jeweiligen Einsatzzweck brauchbare Produkte verwenden muß.
Anmerkung:
1) Das in den EB in Aussicht genommene Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz wurde bisher noch nicht erlassen. Satz 2 lässt dafür alle jene Bauprodukte zu, die nach bauprodukte- und akkreditierungsrechtlichen Bestimmungen (nach Landesrecht, Bundesrecht oder hier maßgeblichem Europarecht) zugelassen sind.
Die EU-Bauproduktenrichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom , zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom ) wurde zunächst mit der im Anhang VI/4 abgedruckten Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland betreffend die Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen, LGBl 1993/52, umgesetzt.
Die Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten wurde mit Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom , LGBl 1999/51, verlautbart. Diese Vereinbarung wird ebenfalls im Anhang VI wie...