BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 6 Schutzräume
EB zu § 6:
Die Notwendigkeit baulicher Zivilschutzeinrichtungen, die dem Schutz der Menschen vor Schadstoffen, schädlichen Strahlungen, Explosionen, Erschütterungen und Brandeinwirkungen dienen sollen, steht außer Zweifel. Eine Verpflichtung zur Errichtung von Schutzbauten soll weiterhin nur bei der Errichtung öffentlicher Bauten durch Gebietskörperschaften bestehen. Die näheren Vorschriften für die Errichtung von Schutzräumen sind bis zur Erlassung einer neuen Verordnung in der als Landesgesetz weiter geltenden Verordnung der Landesregierung vom , LGBl. Nr. 27, bzw. in der gleichlautenden Verordnung des Landeshauptmannes vom , LGBl. Nr. 28, enthalten.
DfE zu § 6 Abs 3:
Schutzräume, die freiwillig errichtet werden, müssen auch weiterhin der Schutzraumverordnung entsprechen.
Anmerkungen:
1) § 6 Bgld BauG sieht eine Verpflichtung zur Errichtung von Schutzräumen nur für Gebietskörperschaften unter den im Abs 2 näher genannten Voraussetzungen vor. Werden Schutzräume freiwillig errichtet, sind sie entsprechend der Schutzraumverordnung, LGBl 1985/27, zu errichten. Diese Schutzraumverordnung gilt weiterhin und steht im Gesetzesrang, weil die Landesregierung die im...