BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 5 Bebauungsweisen und Abstände
EB zu § 5:
Die Anordnung der Gebäude zu den Grenzen des Baugrundstückes (Bebauungsweise) soll grundsätzlich von den Gemeinden in Bebauungsplänen bzw. in Bebauungsrichtlinien festgelegt werden (§§ 21 und 25a des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes). Für den Fall, daß dies nicht erfolgt ist, werden in dieser Bestimmung zulässige Bebauungsweisen normiert. Die „gekuppelte“ Bauweise wird namentlich nicht mehr angeführt, ein „kuppeln“ von zwei Gebäuden an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze ist jedoch bei Wahrung des Ortsbildes nicht ausgeschlossen.
Unter Außenwandhöhe im Abs. 2 ist die der Grundgrenze zugewandte Außenwand ohne Dachkonstruktion zu verstehen.
Zur besseren Baugestaltung bzw. Ausnützung des Baulandes oder um den Interessen des Anrainerschutzes im Einzelfall entsprechend Rechnung tragen zu können, läßt Abs. 3 in Ausnahmefällen Abweichungen von den Abstandsbestimmungen der Abs. 1 und 2 zu. Diesfalls kann die Baubehörde insbesondere auch unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten andere Baulinien festlegen.
EB zu § 5 Abs 2 idF Bgld BauG-Nov 2004:
Der Umstand, dass bisher bei Nebengebäuden in der Abstandsfläche an der höchsten Stelle der A...