BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 4 Bauverordnung
EB zu § 4:
Zur näheren Ausführung des § 3 Z 3 bis 6 hat die Landesregierung eine Durchführungsverordnung zu erlassen. Der Inhalt dieser Verordnung ist durch die Bezugnahmen auf die Kriterien des § 3 Z 3 bis 6 genau determiniert. Das Instrument der Durchführungsverordnung soll auch eine rasche Änderung bzw. Anpassung an den Stand der Technik im Bedarfsfall ermöglichen.
Anmerkungen:
1) Ausgeführt in der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom , mit der Vorschriften über die Zulässigkeit von Bauvorhaben erlassen werden (Bauverordnung - BauVO), LGBl Nr 1998/11, geändert mit Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom , LGBl Nr 2002/52, sowie der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom , LGBl Nr 2003/68. Diese Verordnung ist unter III/1 wiedergegeben.
Zu beachten sind die von Hauer geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken wegen unzureichender Determinierung einzelner Regelungen der BauVO. Zutreffend verweist er in diesem Zusammenhang auf ähnliche Regelungen zur Kärntner Bauordnung und zur Oberösterreichischen Bauordnung, die vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben wurden (vgl die Judikaturzitate...